vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Bestellung von Fachkoordinatoren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.2.1986

§ 2

(1) Als Fachkoordinatoren an Schulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung sind vom Schulleiter nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 jeweils Lehrer, die einen oder mehrere den Schwerpunkt betreffende Pflichtgegenstände unterrichten, zu bestellen.

(2) Ein Fachkoordinator im Sinne des Abs. 1 darf nur bestellt werden, sofern der Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in mindestens vier Klassen erfolgt.

(3) An Schulen, an denen die schwerpunktmäßige Ausbildung mehrere Unterrichtsgegenstände umfaßt (zB Musikerziehung und Instrumentalmusik), ist nach Maßgabe der Voraussetzung des Abs. 2 nur ein Fachkoordinator für die gesamte schwerpunktmäßige Ausbildung zu bestellen. Wenn jedoch an einer Schule mit musischem Schwerpunkt sowohl die bildnerische als auch die musikalische Ausbildung schwerpunktmäßig erfolgt, ist für jede dieser Ausbildungen nach Maßgabe der Voraussetzungen des Abs. 2 die Bestellung jeweils eines Fachkoordinators zulässig.

(4) An Schulen, an denen sowohl die sportliche als auch die musische Ausbildung schwerpunktmäßig geführt werden, ist nach Maßgabe der Voraussetzung des Abs. 2 die Bestellung jeweils eines Fachkoordinators für jede dieser Ausbildungen zulässig.

(5) An Schulen, die mit der besonderen Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung beginnen, ist die Bestellung eines Fachkoordinators auch zulässig, wenn der Unterricht an der betreffenden Schule im ersten und zweiten Jahr in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in mindestens zwei Klassen und im dritten Jahr in mindestens drei Klassen erfolgt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)