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Artikel 9 Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Zusammenarbeit der Universitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1983

Artikel 9

Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission eingerichtet, die sich aus höchstens je sieben Vertretern jedes Vertragsstaates zusammensetzt. Die Mitglieder dieser Kommission werden auf diplomatischem Wege notifiziert. Zeitpunkt und Ort des Zusammentritts der Gemischten Kommission werden jeweils einvernehmlich festgelegt.

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