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Art. 2 § 20 Schülerbeihilfengesetz 1983

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.1983

Minderung von Beihilfen

§ 20

Wurde die Beihilfe auf Grund einer Schätzung gemäß § 3 Abs. 3 bis 5 oder gemäß § 17 wegen Aufgabe oder Einschränkung der Berufstätigkeit bewilligt und wurde wieder eine Berufstätigkeit aufgenommen oder die eingeschränkte Berufstätigkeit wieder ausgeweitet, ist die Beihilfe entsprechend zu mindern. § 17 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(BGBl. Nr. 183/1974, Art. I Z 12)

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