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Art. 2 § 19 Schülerbeihilfengesetz 1983

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.1983

Meldungen

§ 19

Sofern ein Ansuchen um Beihilfen gemäß §§ 9 und 11 gestellt worden ist, sind Sachverhalte, die eine Minderung der Beihilfe oder einen Entfall des Anspruches auf Grund des § 18 Abs. 2, eine Minderung der Beihilfe auf Grund des § 20 oder eine Rückzahlung gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 begründen, unverzüglich zu melden.

(BGBl. Nr. 230/1977, Art. I Z 20)

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