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Artikel 1 Anerkennung der Anhänger des Buddhismus als Religionsgesellschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.1983

Artikel 1

Die Anerkennung der Anhänger des Buddhismus als Religionsgesellschaft unter der Bezeichnung „Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft“ wird hiemit ausgesprochen.

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