Sitzungen des Aufsichtsrates
§ 9a
(1) Den Sitzungen des Aufsichtsrates sind zur Beratung beizuziehen:
- 1. die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH sowie
- 2. die Präsidentin oder der Präsident der Christian Doppler Forschungsgesellschaft.
(2) Die Sitzungen des Aufsichtsrates haben zumindest vierteljährlich stattzufinden.
(3) Die Bildung von Ausschüssen ist zulässig. Werden Angelegenheiten des § 9 Abs. 1 Z 8 von einem Ausschuss behandelt, so hat die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates auch den Vorsitz in diesem Ausschuss zu übernehmen.
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