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Anlage1 Wellenausbreitung auf Satellit-Erde-Funkstrecken (COST-Aktion 205)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1982

ANHANG I

KOORDINIERUNG DER AKTION

I.

1. Es wird ein Verwaltungsausschuß – nachstehend „Ausschuß“ genannt – eingesetzt, der sich aus nicht mehr als zwei Vertretern jedes Unterzeichners zusammensetzt. Jeder Vertreter kann erforderlichenfalls Sachverständige oder Berater hinzuziehen.

Die Teilnehmer an der Ministerkonferenz vom 22. und 23. November 1971 in Brüssel sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Weltraumagentur können sich gemäß Abschnitt 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der gemeinsamen Absichtserklärung vor ihrer Unterzeichnung an der Arbeit des Ausschusses beteiligen, ohne jedoch stimmberechtigt zu sein.

2. Der Ausschuß sorgt für die Koordinierung der Aktion und befaßt sich insbesondere mit den erforderlichen Maßnahmen für folgendes:

3. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden auf Ersuchen der Unterzeichner entweder von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder von einem der Unterzeichner wahrgenommen.

II.

1. Die Unterzeichner fordern die öffentlichen Forschungsinstitutionen oder die Forschungsvertragspartner in ihren Hoheitsgebieten auf, ihren jeweils zuständigen Behörden oder Stellen Vorschläge für die Forschungsarbeit vorzulegen. Die nach diesen Verfahren angenommenen Vorschläge werden dem Ausschuß unterbreitet.

2. Die Unterzeichner fordern ihre öffentlichen Forschungsinstitutionen oder die Forschungsvertragspartner auf, den unter Nummer 1 genannten Behörden oder Stellen – bevor der Ausschuß einen Beschluß über einen Vorschlag faßt – die von ihnen früher eingegangenen Verpflichtungen sowie die gewerblichen Schutzrechte mitzuteilen, die ihrer Auffassung nach der Verwirklichung der von den Unterzeichnern im Rahmen der gemeinsamen Absichtserklärung geplanten Vorhaben im Wege stehen oder hinderlich sein könnten.

III.

1. Die Unterzeichner fordern ihre öffentlichen Forschungsinstitutionen oder Forschungsvertragspartner auf, periodische Zwischenberichte über den Fortgang der Arbeit sowie einen Schlußbericht vorzulegen.

2. Diese Zwischenberichte sind vertraulich und werden nur den Vertretern der Unterzeichner im Ausschuß zugeleitet. Die Schlußberichte, in denen die erzielten Ergebnisse dargelegt sind, werden einem wesentlich weiteren Kreis – und zwar zumindest den betroffenen öffentlichen Forschungsinstitutionen oder betroffenen Forschungsvertragspartnern der Unterzeichner – zugänglich gemacht.

IV.

Anlage1

1. Vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts wollen die Unterzeichner dafür Sorge tragen, daß die Inhaber gewerblicher Schutzrechte und technischer Informationen, die sich aus Arbeiten ergeben, die bei der Durchführung des ihnen nach Anhang II zugewiesenen Teils der Aktion ausgeführt wurden – im folgenden „Forschungsergebnisse“ genannt –, auf Antrag eines anderen Unterzeichners – im folgenden „antragstellender Unterzeichner“ genannt – verpflichtet sind, die Forschungsergebnisse zur Verfügung zu stellen und dem antragstellenden Unterzeichner oder einem von ihm benannten Dritten eine Lizenz zur Verwendung der Forschungsergebnisse und des damit verbundenen und für eine solche Verwendung erforderlichen technischen Know-how zu erteilen, wenn der antragstellende Unterzeichner eine Lizenz benötigt für die Ausführung

Diese Lizenzen werden zu angemessenen und vernünftigen Bedingungen unter Beachtung der kaufmännischen Grundsätze gewährt.

2. Die Unterzeichner stellen sicher, daß in jeden Vertrag, den sie mit Forschungsvertragspartnern über Untersuchungs-, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Rahmen der Durchführung der Aktion schließen, Klauseln aufgenommen werden, die die Vergabe der unter Nummer 1 genannten Lizenzen vorsehen.

3. Die Unterzeichner bemühen sich – indem sie insbesondere sicherstellen, daß in die mit den Forschungsvertragspartnern geschlossenen Verträge Klauseln aufgenommen werden – darum, daß die unter Nummer 1 genannte Lizenz unter Beachtung der kaufmännischen Grundsätze zu angemessenen und vernünftigen Bedingungen insoweit auf nach Kapitel II Nummer 2 mitgeteilte gewerbliche Schutzrechte und früheres technisches Know-how des Forschungsvertragspartners ausgedehnt wird, als auf andere Weise die Verwendung der Forschungsergebnisse für die unter Nummer 1 genannten Zwecke nicht möglich ist. Wenn ein Forschungsvertragspartner einer solchen Ausdehnung nicht zustimmen kann oder will, gibt der Unterzeichner dem Ausschuß vor Vertragsabschluß Gelegenheit, hiezu Stellung zu nehmen. In diesem Fall erörtert der Ausschuß im Benehmen mit dem Forschungsvertragspartner die Frage, wie eine Einigung erzielt werden kann.

4. Die Unterzeichner treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, daß die Einhaltung der sich aus diesem Kapitel ergebenden Verpflichtungen durch eine spätere Übertragung der Eigentumsrechte an den Forschungsergebnissen nicht berührt wird. Jede derartige Rechtsübertragung ist dem Ausschuß mitzuteilen.

5. Beendet ein Unterzeichner seine Teilnahme an der Aktion, so behalten die Lizenzen zur Verwendung der Forschungsergebnisse, die dieser Unterzeichner gemäß dieser gemeinsamen Absichtserklärung anderen Unterzeichnern gewährt hat oder zu deren Gewährung er verpflichtet ist, oder die ihm von anderen Unterzeichnern eingeräumt wurden und die sich auf die bis zum Tage der Beendigung der Teilnahme des genannten Unterzeichners durchgeführten Arbeiten beziehen, auch nach diesem Tage ihre Gültigkeit.

6. Die Bedingungen der Nummern 1 bis 5 gelten auch noch nach Ablauf dieser gemeinsamen Absichtserklärung, und zwar für gewerbliche Schutzrechte so lange, wie diese weiter gelten, und für ungeschützte Erfindungen und technisches Know-how so lange, bis diese anders als durch eine Freigabe durch den Lizenzinhaber Gemeingut werden.

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