VII. ALLGEMEINE UND FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 28
Der Austausch von Stipendien gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 23 erfolgt nach folgendem Verfahren:
- a) Die Kandidaten dürfen nicht älter als 35 Jahre sein.
- b) Die Namen der Kandidaten und allfälliger Ersatzkandidaten für Stipendien gemäß Artikel 6 werden bis 1. März des jeweiligen Kalenderjahres übermittelt.
- c) Die Namen der Kandidaten und allfälliger Ersatzkandidaten für Stipendien gemäß Artikel 7 werden vier Monate im voraus übermittelt.
- d) Die Namen der Kandidaten und allfälliger Ersatzkandidaten für Stipendien gemäß den Artikeln 8 und 23 werden bis 1. April des jeweiligen Kalenderjahres übermittelt.
- e) Bei der Nominierung von Kandidaten werden folgende Informationen übermittelt:
- Personaldaten,
- Daten über die akademische oder künstlerische Ausbildung,
- Fremdsprachenkenntnisse,
- Vorgeschlagener Studien- oder Forschungsplan an der vom
Kandidaten gewünschten Institution.
- f) Die empfangende Vertragspartei setzt die entsendende Vertragspartei spätestens zwölf Wochen nach Empfang der unter lit. c erwähnten Informationen darüber in Kenntnis, ob die vorgeschlagenen Kandidaten und deren Studienprogramm angenommen werden können. Gegebenenfalls ist die Institution, an der der Kandidat aufgenommen wird, anzugeben.
- g) Der Zeitpunkt der Ankunft des Stipendiaten ist den zuständigen Stellen der empfangenden Vertragspartei mindestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben.
- h) Die zuständigen Stellen der empfangenden Vertragspartei gewährt dem Stipendiaten die notwendige praktische Hilfe, insbesondere bei Unterbringung, Aufenthaltsgenehmigung und Krankenversicherung.
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