vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 28 Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1981

VII. ALLGEMEINE UND FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 28

Der Austausch von Stipendien gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 23 erfolgt nach folgendem Verfahren:

  1. a) Die Kandidaten dürfen nicht älter als 35 Jahre sein.
  2. b) Die Namen der Kandidaten und allfälliger Ersatzkandidaten für Stipendien gemäß Artikel 6 werden bis 1. März des jeweiligen Kalenderjahres übermittelt.
  3. c) Die Namen der Kandidaten und allfälliger Ersatzkandidaten für Stipendien gemäß Artikel 7 werden vier Monate im voraus übermittelt.
  4. d) Die Namen der Kandidaten und allfälliger Ersatzkandidaten für Stipendien gemäß den Artikeln 8 und 23 werden bis 1. April des jeweiligen Kalenderjahres übermittelt.
  5. e) Bei der Nominierung von Kandidaten werden folgende Informationen übermittelt:
  1. f) Die empfangende Vertragspartei setzt die entsendende Vertragspartei spätestens zwölf Wochen nach Empfang der unter lit. c erwähnten Informationen darüber in Kenntnis, ob die vorgeschlagenen Kandidaten und deren Studienprogramm angenommen werden können. Gegebenenfalls ist die Institution, an der der Kandidat aufgenommen wird, anzugeben.
  2. g) Der Zeitpunkt der Ankunft des Stipendiaten ist den zuständigen Stellen der empfangenden Vertragspartei mindestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben.
  3. h) Die zuständigen Stellen der empfangenden Vertragspartei gewährt dem Stipendiaten die notwendige praktische Hilfe, insbesondere bei Unterbringung, Aufenthaltsgenehmigung und Krankenversicherung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)