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Artikel 20 Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1981

Artikel 20

Informationsaustausch

Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch von Publikationen und Informationsmaterial einschließlich audiovisueller Hilfsmittel über das Kulturleben in beiden Vertragsstaaten zur Verwendung in kulturellen Einrichtungen wie Bibliotheken und Schulen.

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