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Artikel 16 Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1981

Artikel 16

Austausch von Informationen auf dem Gebiet der Erziehung

Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch von Informationsmaterial über ihre Erziehungssysteme. Solches Material sollte in deutscher oder englischer Sprache abgefaßt sein und auf diplomatischem Wege übermittelt werden.

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