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§ 7 Externistenprüfungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenprüfung über einzelne Schulstufen

§ 7.

(1) Die Externistenprüfung über einzelne Schulstufen (§ 1 Abs. 1 Z 2) hat den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe(n) entsprechend der Zulassung (§ 3 Abs. 6) zu umfassen.

(2) Die Externistenprüfung gemäß Abs. 1 umfasst

  1. 1. nicht die in § 1 Abs. 2 genannten Unterrichtsgegenstände,
  2. 2. den Unterrichtsgegenstand Religion dann, wenn er gemäß § 2 Abs. 3 oder 4 gewählt wurde,
  3. 3. den Unterrichtsgegenstand Ethik dann, wenn
  1. a) er im Lehrplan vorgesehen ist und
  2. b) nicht gemäß § 2 Abs. 4 der Unterrichtsgegenstand Religion gewählt wurde.

(3) Externistenprüfungen können nur über den Lehrstoff eines geltenden Lehrplanes oder eines Lehrplanes abgelegt werden, der nicht länger als drei Jahre vor der Ablegung der Externistenprüfung außer Kraft getreten ist. Hat ein Prüfungskandidat einen Teil der Externistenprüfung nach einem länger als drei Jahre nicht mehr geltenden Lehrplan abgelegt, so hat er eine Prüfung über den durch den neuen Lehrplan gegenüber dem außer Kraft getretenen Lehrplan vorgesehenen zusätzlichen Lehrstoff abzulegen; dies gilt auch bei Anrechnungen gemäß § 4. Legt der Prüfungskandidat eine Externistenprüfung über mehrere Schulstufen ab, so gilt die Frist von drei Jahren nur für die letzte Schulstufe und verlängert sich diese Frist für die vorhergehenden Schulstufen um den entsprechenden Zeitraum.

(4) § 6 Abs. 3 bis 5 sind anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023

Gesetzesnummer

10009486

Dokumentnummer

NOR40253238

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