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Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 92/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.

§ 0

Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Nordmazedonien)

Kurztitel

Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 479/1976

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

08.09.1991

Unterzeichnungsdatum

27.03.1974

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Beachte

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 92/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

StF: BGBl. Nr. 479/1976 (NR: GP XIV RV 34 AB 90 S. 16. BR: S. 348.)

Änderung

BGBl. III Nr. 92/1997

Sprachen

Deutsch, Serbokroatisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und von dem den Bundeskanzler gemäß Art. 69 Abs. 2 B-VG vertretenden Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 20. Juli 1976 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 Abs. 1 am 18. September 1976 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien haben,

um der Jugend beider Staaten freien Zugang zu den geistigen Gütern der beiden Staaten zu gewähren,

folgendes vereinbart:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10009442

Dokumentnummer

NOR11009633

alte Dokumentnummer

N7197646865L

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Stichworte