Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 92/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
§ 0
Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Nordmazedonien)
Kurztitel
Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Nordmazedonien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 479/1976
Typ
Vertrag – Nordmazedonien
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
08.09.1991
Unterzeichnungsdatum
27.03.1974
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Beachte
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 92/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
StF: BGBl. Nr. 479/1976 (NR: GP XIV RV 34 AB 90 S. 16. BR: S. 348.)
Änderung
BGBl. III Nr. 92/1997
Sprachen
Deutsch, Serbokroatisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und von dem den Bundeskanzler gemäß Art. 69 Abs. 2 B-VG vertretenden Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 20. Juli 1976 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 Abs. 1 am 18. September 1976 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien haben,
um der Jugend beider Staaten freien Zugang zu den geistigen Gütern der beiden Staaten zu gewähren,
folgendes vereinbart:
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
10009442
Dokumentnummer
NOR11009633
alte Dokumentnummer
N7197646865L
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