vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1976

§ 5

Die Medaille darf von anderen Personen als dem Beliehenen nicht in der Öffentlichkeit getragen werden. Sie darf zu Lebzeiten des Besitzers nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)