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§ 4 Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1976

§ 4

(1) Personen, denen die Medaille verliehen worden ist, sind berechtigt, sich als Besitzer der Medaille zu bezeichnen und die Medaille zur Uniform und zur Zivilkleidung zu tragen. Andere Vorrechte sind mit dem Besitz der Medaille nicht verbunden. Die Medaille geht in das Eigentum des Beliehenen über.

(2) Die Präsidentschaftskanzlei hat dem Beliehenen eine Urkunde über die Verleihung auszustellen.

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