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Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

§ 0

Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Slowenien)

Kurztitel

Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Slowenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 479/1976

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Aus dokumentalistischen Gründen wird für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 714/1993) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

StF: BGBl. Nr. 479/1976 (NR: GP XIV RV 34 AB 90 S. 16 . BR: S. 348.)

Änderung

BGBl. Nr. 714/1993 (NR: GP XVIII RV 734 AB 1055 S. 118 . BR: AB 4535 S. 570 )

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und von dem den Bundeskanzler gemäß Art. 69 Abs. 2 B-VG vertretenden Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 20. Juli 1976 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 Abs. 1 am 18. September 1976 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien haben,

um der Jugend beider Staaten freien Zugang zu den geistigen Gütern der beiden Staaten zu gewähren,

folgendes vereinbart:

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