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§ 5 Einstufungsprüfung an Berufsschulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1976

Prüfungsstoff der Einstufungsprüfung

§ 5

Die Aufgaben sind dem Bereich des Lehrstoffes der durch die im § 4 Abs. 1 angeführten Prüfungsgebiete jeweils erfaßten Pflichtgegenstände der der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen zu entnehmen. Der Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellungen hat sich nach den an die Schüler der der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen gestellten Anforderungen zu richten.

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