2. ABSCHNITT
EINSTUFUNGSPRÜFUNG Zeitpunkt der Einstufungsprüfung
§ 3.
Der Prüfungstermin oder die Termine der einzelnen Teilprüfungen sind vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die einem Aufnahmsbewerber hinsichtlich der angestrebten Schulstufe zumutbare Leistungsfähigkeit sowie unter Bedachtnahme auf eine allenfalls gemäß § 4 Abs. 7 vom unterrichtenden Lehrer zu treffende Feststellung festzusetzen. Bis zur erfolgreichen Ablegung der Einstufungsprüfung oder deren Entfall auf Grund von Feststellungen gemäß § 4 Abs. 7 ist eine Aufnahme nur als außerordentlicher Schüler zulässig; bei der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Aufnahmsbewerbern darf eine Aufnahme als außerordentlicher Schüler allein aus diesem Grund zwölf Monate nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Gesetzesnummer
10009419
Dokumentnummer
NOR12120205
alte Dokumentnummer
N7197640745L
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