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§ 9 Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.7.1976

4. ABSCHNITT

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Bestellung der Prüfer

§ 9.

Zur Durchführung der Einstufungsprüfung bzw. der Aufnahmsprüfung hat der Schulleiter, an Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, der Abteilungsvorstand, für die einzelnen Prüfungsgebiete fachlich zuständige Lehrer als Prüfer zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

10009419

Dokumentnummer

NOR12120211

alte Dokumentnummer

N7197640751L

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