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Art. 1 § 5 Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.2005

Pflichtgegenstände

§ 5.

(1) Im Lehrplan der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule sind als Pflichtgegenstände zumindest vorzusehen:

  1. 1. Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Mathematik, Politische Bildung, Rechtskunde sowie Bewegung und Sport;
  2. 2. die im Hinblick auf die jeweilige Fachrichtung der Schule und die künftige Berufstätigkeit der Absolventen erforderlichen naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände.

(2) An Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufs- bzw. Schulausbildung aufbauen (§ 3 Abs. 4), können unter Bedachtnahme auf die bisherige Ausbildung im Abs. 1 vorgesehene Pflichtgegenstände entfallen.

Schlagworte

Berufsausbildung

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2023

Gesetzesnummer

10009406

Dokumentnummer

NOR40067456

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