Aufnahmevoraussetzungen
§ 4.
Voraussetzungen für die Aufnahme in die land- und forstwirtschaftliche Fachschule sind zumindest
- 1. körperliche und geistige Eignung und
- 2. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, in den Fällen des § 3 Abs. 1 und 3 Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2023
Gesetzesnummer
10009406
Dokumentnummer
NOR12119822
alte Dokumentnummer
N7197531235L
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