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§ 46 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2020

8. ABSCHNITT

Eignungsprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen und Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (einschließlich der Skimittelschulen) Zweck der Eignungsprüfung

§ 46.

Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die erforderliche körperliche Eignung im Hinblick auf die besonderen Aufgaben der Sonderform mit sportlicher Ausbildung besitzt.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2020

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR40223821

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