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§ 45 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.1985

Zeugnis

§ 45

(1) Kann ein Aufnahmsbewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, so ist ihm auf Verlangen ein Zeugnis über die Einzelbeurteilungen und die Gesamtbeurteilung auszustellen.

(2) Das Zeugnisformular für das Zeugnis über die Eignungsprüfung ist entsprechend der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 zu gestalten.

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