Zeugnis
§ 29.
(1) Kann der Aufnahmsbewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm auf sein Verlangen über die Einzelbeurteilungen durch die Prüfer und die Gesamtbeurteilung ein Zeugnis auszustellen.
(2) Das Zeugnisformular für das Zeugnis über die Aufnahmsprüfung ist entsprechend der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 3 zu gestalten.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2018
Gesetzesnummer
10009399
Dokumentnummer
NOR12119917
alte Dokumentnummer
N7197540671L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)