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§ 29 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.6.1975

Zeugnis

§ 29.

(1) Kann der Aufnahmsbewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm auf sein Verlangen über die Einzelbeurteilungen durch die Prüfer und die Gesamtbeurteilung ein Zeugnis auszustellen.

(2) Das Zeugnisformular für das Zeugnis über die Aufnahmsprüfung ist entsprechend der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 3 zu gestalten.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2018

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR12119917

alte Dokumentnummer

N7197540671L

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