Berechtigungen
§ 19
(1) Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung gemäß § 15 und § 16 Abs. 1 an einer berufsbildenden mittleren Schule sowie die Feststellung gemäß § 18 Abs. 2 gelten als Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren Schulen (einschließlich der Forstfachschule).
(2) Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung gemäß § 15 und § 16 Abs. 1 an einer berufsbildenden höheren Schule gilt als Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren (einschließlich der Forstfachschule) und höheren Schulen sowie in die 5. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
10009399
Dokumentnummer
NOR40192742
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