Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung
§ 16.
(1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:
- 1. in Deutsch,
- 2. in Lebender Fremdsprache,
- 3. in Mathematik.
- Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen.
(2) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sind für die berufsbildenden mittleren Schulen sowie berufsbildenden höheren Schulen dem Lehrstoff der 4. Klasse der Mittelschule zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2020
Gesetzesnummer
10009399
Dokumentnummer
NOR40223814
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