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§ 4 Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.1973

Förderungsempfänger

§ 4

Als Empfänger von Förderungen kommen juristische Personen in Betracht,

  1. a) die ihren Sitz im Inland haben,
  2. b) deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist und
  3. c) die eine kontinuierliche und pädagogisch-planmäßige Bildungsarbeit auf den Gebieten der Erwachsenenbildung oder des Volksbüchereiwesens leisten.

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