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Artikel IV Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.1972

Artikel IV

Die Vertragschließenden Parteien werden den Austausch von Studierenden und absolvierten Akademikern durch die Gewährung von Stipendien unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009352

Dokumentnummer

NOR12119479

alte Dokumentnummer

N7197333532L

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