Artikel 3
(1) Die Vertragschließenden Parteien werden die im Zuge der Durchführung dieses Abkommens entstehenden unmittelbaren Kontakte und die Zusammenarbeit sowie den Abschluß von Sondervereinbarungen zwischen wissenschaftlichen und technischen Institutionen der beiden Staaten unterstützen.
(2) Die Vertragschließenden Parteien werden einander über den Abschluß derartiger Sondervereinbarungen jeweils informieren.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009341
Dokumentnummer
NOR12119301
alte Dokumentnummer
N7197233557L
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