Artikel 2
(1) Jede der Vertragschließenden Parteien wird die Förderung und Ausbreitung der in Artikel 1 angeführten wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit unterstützen, und zwar insbesondere:
- a) den Austausch von wissenschaftlichem und technischem Dokumentationsmaterial zwischen den in Betracht kommenden Institutionen;
- b) wechselseitige Besuche, Studienreisen und Konsultationen von Wissenschaftern und sonstigen Fachleuten zum Zwecke des Erfahrungsaustausches;
- c) die Veranstaltung gegenseitiger Exkursionen von wissenschaftlichen und technischen Fachkräften;
- d) die Veranstaltung von wissenschaftlichen und technischen Lehrkursen, Konferenzen und Kolloquien sowie die gegenseitige Teilnahme von Wissenschaftern und sonstigen Fachleuten an diesen;
- e) die gemeinsame Herstellung und den Austausch von wissenschaftlichen und technischen Filmen;
- f) die Veranstaltung von wissenschaftlichen und technischen Ausstellungen und Vorführungen auf nichtkommerzieller Grundlage;
- g) die Erarbeitung der wissenschaftlich-technischen Grundlagen für eine industrielle Kooperation.
(2) Ferner wird jede der Vertragschließenden Parteien die Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 1 durch wechselseitige Verleihung von Studien- und Praktikantenstipendien an Universitäten und sonstigen wissenschaftlichen Hochschulen sowie an Forschungsinstituten unterstützen.
Schlagworte
Studienstipendium, Stipendium
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009341
Dokumentnummer
NOR12119300
alte Dokumentnummer
N7197233556L
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