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Artikel XIII Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1968

ABSCHNITT 3

ALLGEMEINES

Artikel XIII

Die Bestimmungen des Artikels X Absatz 1 gelten sinngemäß auch für Filmaufnahmen jeder Art österreichischer Produzenten in Italien und italienischer Produzenten in Österreich.

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