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Artikel XII Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1968

Artikel XII

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Teile werden gemeinsam das Verfahren regeln, welches im Falle einer Gemeinschaftsproduktion Anwendung finden soll.

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