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§ 3d Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2011

§ 3d.

(1) Innerhalb einer Kirchengemeinde können Pfarren ohne Rechtspersönlichkeit eingerichtet werden, wobei diesen mit Zustimmung der jeweiligen Diözese die eigene Vermögensverwaltung durch Beschluss der Kirchengemeinde für ihren Bereich übertragen werden kann.

(2) Bei der Übertragung der Handlungsvollmacht ist festzustellen, welchen Funktionsträgern diese zukommt.

(3) Dieser Beschluss ist der Kultusbehörde I. Instanz des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Kirchengemeinde sich befindet, anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2018

Gesetzesnummer

10009290

Dokumentnummer

NOR40129893

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