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§ 1a Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2011

§ 1a.

(1) Mit Wirksamkeit für den staatlichen Bereich besteht unter Vorsitz des Metropoliten von Austria eine orthodoxe Bischofskonferenz, der zumindest je ein Vertreter der nach diesem Bundesgesetz anerkannten Diözesen angehört.

(2) Zu den Aufgaben der orthodoxen Bischofskonferenz gehören insbesondere:

  1. 1. Koordination des Religionsunterrichts im Sinne des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. 2. das kirchliche Begutachtungsrecht im Sinne des § 14 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 182/1961, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche,
  3. 3. Abgabe einer Stellungnahme gegenüber dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur vor der Anerkennung von orthodoxen Einrichtungen nach diesem Bundesgesetz.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2018

Gesetzesnummer

10009290

Dokumentnummer

NOR40129889

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