ARTIKEL 35
AUSDEHNUNG DES GELTUNGSBEREICHES DER KONVENTION
Jede der Hohen Vertragsparteien kann bei der Ratifikation oder beim Beitritt oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen erklären, daß diese Konvention sich auf alle oder einige der Gebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt. Diese Notifikation wird drei Monate nach dem Tage ihres Eingangs wirksam.
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