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ARTIKEL 33 Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.1964

ARTIKEL 33

INKRAFTTRETEN

1. Diese Konvention tritt drei Monate nach Hinterlegung von fünf Ratifikationsurkunden in Kraft.

2. Späterhin tritt sie für jede Hohe Vertragspartei drei Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittserklärung in Kraft.

3. Tritt die in Artikel 18 und 19 vorgesehene Lage ein, so treten die vor oder nach Beginn der Feindseligkeiten oder der Besetzung von den in den Konflikt verwickelten Parteien hinterlegten Ratifikations- und Beitrittserklärungen mit sofortiger Wirkung in Kraft. In diesen Fällen macht der Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen auf dem schnellsten Wege die in Artikel 38 vorgesehenen Mitteilungen.

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