Abschnitt III.
Berufsbildende höhere Schulen.
Allgemeine Bestimmungen.
Aufgabe der berufsbildenden höheren Schulen
§ 65.
Die berufsbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zur Ausübung eines gehobenen Berufes auf technischem, gewerblichem, kunstgewerblichem, kaufmännischem, pflegerischem, sozialbetreuerischem, hauswirtschaftlichem und sonstigem wirtschaftlichen oder elementar- und sozialpädagogischen Gebiet befähigt, und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40247635
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)