§ 64. Berufsbildende mittlere Bundesschulen.
(1) Die öffentlichen berufsbildenden mittleren Schulen sind als „Berufsbildende mittlere Bundesschulen“ zu bezeichnen.
(2) Die einzelnen Arten und Sonderformen der berufsbildenden mittleren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:
- Bundesfachschule;
- Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt;
- Bundeshandelsschule;
- Bundesfachschule für wirtschaftliche Berufe;
- Bundes-Meisterschule;
- Bundes-Bauhandwerkerschule;
- Bundes-Werkmeisterschule;
- Bundesfachschule für Sozialberufe;
- Bundesfachschule für pädagogische Assistenzberufe.
(3) Zur näheren Kennzeichnung einer der im Abs. 2 angeführten Schulen kann überdies die Fachrichtung, bei Bundesfachschulen für wirtschaftliche Berufe die im § 62 Abs. 2 genannte Schulart angeführt werden.
(4) Bei berufsbildenden mittleren Bundesschulen für Berufstätige ist der im Abs. 2 angeführten Bezeichnung der Ausdruck „für Berufstätige“ anzufügen.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40197655
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