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Artikel 7 Satzungen des Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.1961

Zum Inkraftreten vgl. Art. 15

Artikel 7

Der Rat

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 12, Abs. 3, setzt sich der Rat aus neun Mitgliedern zusammen, von denen fünf von der Generalversammlung gewählt werden; die übrigen vier Mitglieder sind folgende:

ein Vertreter des Generaldirektors der UNESCO;

ein Vertreter der italienischen Regierung;

der Direktor des Laboratoire Central des Musees, Belgien;

der Direktor des Istituto Centrale del Restauro, Rom.

An den Sitzungen des Rates nehmen je ein Vertreter des Internationalen Rates der Museen, ein Vertreter des Internationalen Denkmalkomitees sowie ein Vertreter jeder anderen, vom Rat namhaft gemachten Institution als Berater teil.

Abgesehen davon, daß sie nicht stimmberechtigt sind, nehmen sie an den Arbeiten und den Besprechungen des Rates teil und sind hiebei den Vollmitgliedern gleichgestellt.

Die von der Generalversammlung zu wählenden Mitglieder sind aus der Reihe der bestqualifizierten Experten auszuwählen, die mit der Erhaltung von Kulturgut und ähnlichen wissenschaftlichen Arbeiten befaßt sind.

Die von der Generalversammlung gewählten Mitglieder müssen durchwegs verschiedener Staatsangehörigkeit sein. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt und können unmittelbar nach Ablauf derselben wiedergewählt werden.

Der Rat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Rat beschließt seine Verfahrensordnung selbst.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

10009258

Dokumentnummer

NOR12118351

alte Dokumentnummer

N7196133724L

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