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Artikel 6 Satzungen des Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.1961

Zum Inkraftreten vgl. Art. 15

Artikel 6

Die Generalversammlung

Funktionen

Die Funktionen der Generalversammlung sind:

  1. a) Beschlußfassung über die Richtlinien für die Tätigkeit des Zentrums;
  2. b) Wahl der Mitglieder des Rates;
  3. c) Ernennung des Direktors auf Vorschlag des Rates;
  4. d) Überprüfung und Genehmigung der Berichte und der Tätigkeit des Rates;
  5. e) Überwachung der Finanzoperationen des Zentrums, Überprüfung und Genehmigung seines Budgets;
  6. f) Festsetzung der Beiträge der Mitglieder auf Grund der Beitragsskala für die Mitgliedstaaten der UNESCO;
  7. g) Festsetzung der Beiträge der assoziierten Mitglieder auf Grund der den einzelnen Ländern zur Verfügung stehenden Mittel.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

10009258

Dokumentnummer

NOR12118350

alte Dokumentnummer

N7196133723L

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