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§ 2 Finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.1960

§ 2

Die altkatholische Kirche ist berechtigt, nach Maßgabe der bundesgesetzlichen und kirchlichen Rechtsvorschriften von ihren Kirchenangehörigen Kirchenbeiträge einzuheben; sie kann über deren Erträgnisse frei verfügen.

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