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§ 2 Förderung der Atomforschung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.3.1959

§ 2

Als Teilwert der Geschäftsanteile an der Österreichischen Studiengesellschaft für Atomenergie Gesellschaft m. b. H., Wien, und der diesen Geschäftsanteilen steuerrechtlich gleichgestellten Gesellschafterleistungen ist der Betrag von einem Schilling anzusetzen.

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