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Art. 4 § 22 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.11.1959

§ 22

(1) Die Abgänger der Bundeslehrer- und -lehrerinnenbildungsanstalt in Klagenfurt, die an dem ergänzenden Unterricht in slowenischer Sprache teilgenommen und die normale Reifeprüfung mit Erfolg abgelegt haben, können sich im Anschluß an die Reifeprüfung oder in einem späteren Zeitpunkt einer ergänzenden Reifeprüfung für den Unterricht an Volksschulen mit slowenischer oder mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache unterziehen.

(2) Desgleichen können sich Lehrpersonen nach der mit Erfolg abgelegten Lehrbefähigungsprüfung für Volksschulen der ergänzenden Lehrbefähigungsprüfung für den Unterricht an Volksschulen mit slowenischer oder mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache und Lehrpersonen nach der mit Erfolg abgelegten Lehrbefähigungsprüfung für Hauptschulen der ergänzenden Lehrbefähigungsprüfung für den Unterricht an Hauptschulen mit slowenischer Unterrichtssprache oder für den Slowenischunterricht an sonstigen Hauptschulen in Kärnten unterziehen.

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