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Art. 3 § 15 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1959

§ 15

An den Volks- und Hauptschulen mit slowenischer Unterrichtssprache ist der Unterricht auf allen Schulstufen in slowenischer Unterrichtssprache zu erteilen, doch ist die deutsche Sprache als Pflichtgegenstand mit sechs Wochenstunden zu führen.

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