§ 14.
(1) (Verfassungsbestimmung) Auf die im § 12 angeführten Schulen (Klassen, Abteilungen) finden hinsichtlich der Schulorganisation und der Führung des Unterrichtes die für die österreichischen Volks- und Hauptschulen allgemein geltenden Vorschriften mit den in den folgenden Bestimmungen dieses Artikels angeführten Abweichungen Anwendung.
(2) Hinsichtlich der Schulpflicht der Kinder, welche die im § 12 angeführten Schulen besuchen, gelten die in Österreich allgemein geltenden Vorschriften über die Schulpflicht.
Schlagworte
Volksschule
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10009246
Dokumentnummer
NOR40196882
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