Artikel 11
1. Nach Ablauf von fünf Jahren, von seinem Inkrafttreten an gerechnet, kann dieses Abkommen jederzeit von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Notifizierung an den Generalsekretär des Europarates; dieser setzt die anderen Vertragsparteien davon in Kenntnis.
2. Die Kündigung wird für die betreffende Vertragspartei mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär des Europarates wirksam.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig beglaubigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris, am 19. Dezember 1954 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise maßgebend sind, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt den unterzeichneten und den beigetretenen Regierungen beglaubigte Abschriften.
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