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§ 17 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.8.1955

Abschnitt II.

Als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht haben die nachfolgenden Bestimmungen des § 17 zu gelten:

§ 17

(1) Die Privatrechte, wie das Eigentumsrecht, das Recht der Dienstbarkeit, das Bestandsrecht oder ein sonstiges Benützungsrecht, auf Grund deren Baulichkeiten und Liegenschaften für Zwecke der öffentlichen Pflichtschulen benützt werden, stehen dem gesetzlichen Schulerhalter zu. Ist der durch das Ausführungsgesetz bestimmte Schulerhalter nicht der bisher Berechtigte, dann gehen die Rechte in dem im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Ausführungsgesetzes bestehenden Umfang in diesem Zeitpunkt auf den durch das Ausführungsgesetz bestimmten Schulerhalter über.

(2) Gerichtliche Eingaben und grundbücherliche Eintragungen, die zur Durchführung der Bestimmungen des Absatzes 1 erforderlich sind, sind von den Gerichtsgebühren befreit.

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