Artikel 9
Artikel 9. Beide Staaten werden sich angelegen sein lassen, daß die Radiostationen gegenseitig Teile ihrer Programme vermitteln und zeitweise belehrende Vorträge über Geschichte, Literatur, Kunst und Musik, Sitten und Gebräuche und über die für den Fremdenverkehr in Betracht kommenden Gegenden des anderen Staates veranstalten.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2021
Gesetzesnummer
10009200
Dokumentnummer
NOR12117989
alte Dokumentnummer
N7193534004L
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