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Artikel 9 Übereinkommen betreffend die geistige Zusammenarbeit (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.9.1935

Artikel 9

Artikel 9. Beide Staaten werden sich angelegen sein lassen, daß die Radiostationen gegenseitig Teile ihrer Programme vermitteln und zeitweise belehrende Vorträge über Geschichte, Literatur, Kunst und Musik, Sitten und Gebräuche und über die für den Fremdenverkehr in Betracht kommenden Gegenden des anderen Staates veranstalten.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021

Gesetzesnummer

10009200

Dokumentnummer

NOR12117989

alte Dokumentnummer

N7193534004L

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