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Artikel 14 Übereinkommen betreffend die geistige Zusammenarbeit (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.9.1935

Artikel 14

Artikel 14. Das vorliegende Übereinkommen wird ohne zeitliche Begrenzung abgeschlossen, wobei die Kündigung durch jeden der Hohen Vertragschließenden Teile vorbehalten bleibt; zufolge einer solchen Kündigung wird das Übereinkommen mit Ablauf des sechsten Monates nach deren Notifizierung außer Kraft treten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift, in deutscher und ungarischer Sprache mit der Maßgabe, daß beide Texte die gleiche Geltung haben.

Wien, am 4. März 1935.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021

Gesetzesnummer

10009200

Dokumentnummer

NOR12117994

alte Dokumentnummer

N7193534009L

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