Zum Anwendungsbereich vgl. § 128 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Landes Österreich und im übrigen Rechtsgebiet, dRGBl. I S 807/1938 idgF.
§ 3.
Die Republik Österreich anerkennt die Zuständigkeit der kirchlichen Gerichte und Behörden zum Verfahren bezüglich der Ungültigkeit der Ehe und der Dispens von einer geschlossenen, aber nicht vollzogenen Ehe.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020
Gesetzesnummer
10009196
Dokumentnummer
NOR40040748
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